Der Regierungsentwurf für das 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) enthält verschiedene für Pensionskassen wichtige Änderungen. Die Anpassung der Pensionskassendefinition in § 232 VAG, die Regelungen zur vorübergehenden Unterdeckung des Sicherungsvermögens (§ 234j VAG) und zur überdotierten Verlustrücklage (193 VAG) sowie die Änderung der Anlageverordnung werden zu einer guten Weiterentwicklung der Pensionskassen führen. Dieser Meinung sind die bAV-Experten, wie auf der 25. aba-Pensionskassentagung am Donnerstag in Bonn zu hören war. An den Details müsse aber noch etwas gefeilt werden, heißt es weiter.
„Damit das Ziel „mehr Rendite“ im Koalitionsvertrag in der Praxis auch umgesetzt werden kann, bedarf es allerdings nach den gesetzlichen Anpassungen vor allem einer Überarbeitung des BaFin-Kapitalanlagerundschreibens und des BaFin-Stresstests für Pensionskassen“, sagt Jürgen Rings, Leiter der aba-Fachvereinigung Pensionskassen. Ferner könnten die neuen Möglichkeiten in der Kapitalanlage erst genutzt werden, wenn die bei der BaFin eingereichten Sicherungsvermögenspläne auch genehmigt sind. „Wir begrüßen daher, dass sich die BaFin dieser Verantwortung bewusst ist und bereits erste Überlegungen zur Überarbeitung des Kapitalanlagerundschreibens anstellt“, so Rings und betont: „Wir brauchen – zeitnah zu den gesetzlichen Änderungen – praxistaugliche Regelungen von der BaFin zur Umsetzung. Als Fachverband ist die aba mit ihren Mitgliedern gern bereit, sich dabei einzubringen.“
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